EEG-Korridor

Der 200 Meter Korridor für Photovoltaik an Autobahnen

Photovoltaik im 200 Meter Korridor an Autobahnen: Eine Chance für nachhaltige Energiegewinnung

Aktualisiert am 10. April 2026

Der 200-Meter-Korridor entlang von Autobahnen ist der wichtigste Baustein für den beschleunigten Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik in Deutschland. Flächen in diesem Bereich gelten seit Januar 2023 als privilegierte Standorte – mit erheblichen Vorteilen für Projektträger und Flächeneigentümer.

Rechtsgrundlage: § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB

Das „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien im Städtebaurecht“ (BGBl. 2023 I Nr. 6) stuft Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf Flächen bis 200 Meter vom äußeren Fahrbahnrand als privilegierte Vorhaben ein. Konkret bedeutet das:

  • Kein Bebauungsplan erforderlich – die Baugenehmigung kann direkt beantragt werden
  • Keine Gemeinderatszustimmung nötig – bei Erfüllung aller Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch
  • Bisherige 40-Meter-Anbauverbotszone wurde gelockert – der gesamte Bereich bis 200 Meter ist nutzbar

Bedingungen und Einschränkungen

Die Privilegierung gilt nicht bedingungslos. Im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob öffentliche Interessen betroffen sind. Relevante Prüfkriterien sind insbesondere:

  • Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit der Autobahn
  • Natur- und Artenschutzrecht (z. B. FFH-Gebiete, Vogelschutz)
  • Raumordnungsziele und Landschaftsschutz

Zugunsten von PV-Anlagen spricht dabei, dass der Gesetzgeber erneuerbaren Energien ein überragendes öffentliches Interesse beimisst, das sich in der Schutzgüterabwägung regelmäßig durchsetzt.

Flächenpotenzial

Das deutsche Autobahnnetz umfasst rund 13.200 Kilometer. Ein 200-Meter-Korridor auf beiden Seiten ergibt rechnerisch etwa 528.000 Hektar potenziell nutzbare Fläche. Mit den aktuellen Ausschreibungsvolumina von 9,9 GW jährlich (2025–2029) für Freiflächen-PV sind die Rahmenbedingungen für Projektentwickler so attraktiv wie nie.

Zusammenfassung

  • Privilegiert nach § 35 BauGB: Kein Bebauungsplan nötig, direkte Baugenehmigung, kein Gemeinderatsvorbehalt.
  • Anbauverbotszone gelockert: Der gesamte 200-Meter-Bereich ist nutzbar (Einzelfallprüfung).
  • Überragendes öffentliches Interesse: PV-Anlagen genießen Vorrang in der Abwägung.
  • Einschränkungen: Verkehrssicherheit, Naturschutz und Raumordnung werden weiterhin geprüft.