Die Privilegierung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen gilt ausschließlich für mehrspurige Autobahnen. Doch was bedeutet das für Flächen an einspurigen Bundesstraßen und Landstraßen? Dieser Artikel erklärt die Unterschiede.
Mehrspurige Autobahnen: Volle Privilegierung
Entlang mehrspuriger Autobahnen greifen alle Vorteile des Gesetzespakets:
- 200-Meter-Korridor: Privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB. Kein Bebauungsplan nötig, direkte Baugenehmigung, kein Gemeinderatsvorbehalt.
- 500-Meter-Korridor: EEG-förderfähig nach Ausschreibung. Bebauungsplan erforderlich, Gemeinde entscheidet.
Zudem genießen PV-Anlagen an mehrspurigen Autobahnen ein überragendes öffentliches Interesse, das sich in der Abwägung regelmäßig gegenüber anderen Belangen durchsetzt.
Einspurige Straßen: Keine Privilegierung
Für Photovoltaikanlagen entlang einspuriger Fahrbahnen gelten derzeit keine spezifischen Privilegien oder EEG-Förderungen. Das „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien im Städtebaurecht“ beschränkt die Privilegierung bewusst auf mehrspurige Autobahnen und mehrgleisige Schienenwege.
Das bedeutet jedoch kein Verbot. Projekte an einspurigen Straßen können über den regulären Weg realisiert werden – mit Bebauungsplan und Zustimmung der Gemeinde. Die Machbarkeit hängt von individuellen Faktoren ab:
- Energiepotenzial und Sonneneinstrahlung der konkreten Fläche
- Naturschutzrechtliche Belange und Umweltauswirkungen
- Wirtschaftliche Tragfähigkeit ohne EEG-Ausschreibungsförderung
- Bereitschaft der Gemeinde zur Aufstellung eines Bebauungsplans
Ausblick
Angesichts des Ausbauziels von 22 GW Solarleistung pro Jahr ab 2026 ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber die Privilegierung in Zukunft auf weitere Straßentypen ausweitet. Bislang gibt es dazu jedoch keine konkreten Gesetzesinitiativen.
Zusammenfassung
- Mehrspurige Autobahnen: Volle Privilegierung im 200-Meter-Korridor, EEG-Förderung im 500-Meter-Korridor.
- Einspurige Straßen: Keine Privilegierung, keine EEG-Sonderförderung. Projekte sind möglich, erfordern aber Bebauungsplan und Gemeindezustimmung.
- Kein Verbot: Fehlende Privilegierung bedeutet nicht, dass PV-Anlagen an einspurigen Straßen unmöglich sind – nur der Genehmigungsweg ist aufwendiger.