Privilegierung von Photovoltaik an der Autobahn

Photovoltaik Privilegierte Flächen entlang der Autobahn: Ein Schritt in Richtung nachhaltiger Energiegewinnung

Die Nutzung erneuerbarer Energien ist ein entscheidender Schritt in Richtung einer nachhaltigen Zukunft. In diesem Kontext spielen Photovoltaikanlagen eine immer größere Rolle. Eine interessante Entwicklung in diesem Bereich betrifft die Nutzung von Flächen entlang von Autobahnen und Schienenwegen für die Errichtung solcher Anlagen. Doch was bedeutet es, wenn von privilegierten Flächen die Rede ist, und wie gestaltet sich die Beteiligung der Gemeinden an der Planung?

Hohe Pachtpreise für Ihre Fläche!

Eigentümer von Flächen, direkt angrenzend einer Autobahn, können einen erheblichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, indem sie die Flächen für eine Nutzung für Photovoltaik verpachten. Sie schützen die Umwelt und erhalten aktuell hohe Pachtpreise.

Was sind privilegierte Flächen?

Gemäß dem „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien im Städtebaurecht“ (BGBl. 2023 I Nr. 6 vom 11.01.2023) werden Photovoltaik-Freiflächenanlagen bevorzugt behandelt, wenn sie entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Bahnstrecken errichtet werden. Diese Privilegierung gilt für Flächen, die sich maximal 200 Meter vom äußeren Fahrbahnrand entfernt befinden.

Eine spezifische Bebauungsplanung ist für Projekte auf diesen Flächen nicht erforderlich, allerdings werden im Genehmigungsverfahren öffentliche Interessen und raumordnerische Ziele geprüft.

Der Unterschied zwischen einem 200 Meter und 500 Meter Korridor

Im Kontext der Flächenentwicklung von sogenannten Seitenrandstreifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen ist es wichtig, den Unterschied zwischen einem 200 Meter und 500 Meter Korridor zu verstehen.

Innerhalb eines Korridors von 200 Metern gilt der Bereich als privilegierte Fläche. Das bedeutet, dass dort die Errichtung von Photovoltaikanlagen ohne spezifischen Bebauungsplan möglich ist. (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB)

Alles darüber hinaus bis zu 500 Metern wird zwar nicht als privilegiert angesehen, ist jedoch gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 48 EEG 2023) förderfähig nach erfolgreichem Ausschreibungsverfahren. Es ist daher eine wesentliche Ausweitung der potenziell nutzbaren Flächen für die Photovoltaik, die dazu beiträgt, mehr erneuerbare Energien zu erzeugen und somit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Beteiligung der Gemeinden an der Planung

Bisher war es notwendig, einen Bebauungsplan zu erstellen, um Solarparks im Außenbereich rechtlich umzusetzen. Das dauerte oft lange, da Öffentlichkeit und Behörden beteiligt werden mussten, und es musste auch auf die politischen Verhältnisse im Gemeinderat Rücksicht genommen werden. Ohne Bebauungsplan waren Solarparks im Außenbereich in der Regel nicht genehmigungsfähig.

Jetzt hat der Gesetzgeber Solarparks entlang von Autobahnen und Schienenwegen als „privilegierte Vorhaben“ anerkannt. Das bedeutet, dass sie dort grundsätzlich erlaubt sind, solange keine wichtigen öffentlichen Interessen dagegen sprechen.

Dadurch ist es in den meisten Fällen nicht mehr nötig, einen Bebauungsplan zu erstellen, um die Genehmigung für diese Solarparks zu bekommen. Stattdessen kann direkt eine Baugenehmigung beantragt werden, was Zeit und Geld spart. Falls bereits ein Bebauungsplanverfahren begonnen wurde, kann es sinnvoll sein, dieses einzustellen und direkt einen Bauantrag zu stellen. Zudem ist für Solarparks entlang von Autobahnen und Schienenwegen keine Zustimmung des Gemeinderats mehr erforderlich; wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, haben die Projektträger einen Anspruch auf die Baugenehmigung.

Zusammenfassung

  • Änderungen im Baurecht:
    • Nach § 35 Abs. 1 BauGB gelten Solarparks entlang eines Korridors von 200 Metern von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenwegen im Außenbereich als privilegiert.
    • Diese Privilegierung bedeutet, dass für diese Solarparks kein Bebauungsplan erforderlich ist, was den Genehmigungsprozess erheblich beschleunigt und Kosten spart.
  • Direkte Baugenehmigung:
    • Solarparks an den genannten Standorten können direkt eine Baugenehmigung beantragen, ohne den langwierigen Prozess der Bebauungsplanerstellung durchlaufen zu müssen.
    • Die Genehmigung ist nicht mehr von der Zustimmung des Gemeinderats abhängig, sondern wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen automatisch erteilt.
  • Einschränkungen und Prüfungen:
    • Trotz der Privilegierung müssen weiterhin andere öffentliche Interessen oder Raumordnungsziele berücksichtigt werden. Auch das Natur- und Artenschutzrecht bleibt relevant.
    • Die bisherige Regelung, dass innerhalb von 40 Metern zu Autobahnen keine Bauten errichtet werden dürfen, wurde gelockert. Jetzt kann der gesamte Bereich bis zu 200 Metern genutzt werden, abhängig von einer Einzelfallprüfung.